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   VG Stuttgart, 27.07.2022 - 11 K 2778/20   

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https://dejure.org/2022,40603
VG Stuttgart, 27.07.2022 - 11 K 2778/20 (https://dejure.org/2022,40603)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2022 - 11 K 2778/20 (https://dejure.org/2022,40603)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2022 - 11 K 2778/20 (https://dejure.org/2022,40603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 1a BAföG, § 15b Abs 3 BAföG, § 46 BAföG, § 53 BAföG, § 50 SGB 10
    Ausnahme vom Erfordernis eines konstitutiven Zusammenhangs zwischen Bachelor-und Masterstudiengang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligungsantrag; Ausbildungsförderung; Nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Paralleles Studium; Bachelor- und Masterstudium; Vorläufige Zulassung; Konsekutiver Zusammenhang; Mitwirkungsobliegenheit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - 15 A 3135/18
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2022 - 11 K 2778/20
    Der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang sind vor dem Hintergrund der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, wodurch die Förderung eines Masterstudienganges durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sichergestellt werden soll, förderungsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung, aufgeteilt in zwei Ausbildungsabschnitte anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3135/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 07.04.2014 - 12 A 171/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Masterstudiums seinen Bachelorstudiengang nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG noch nicht erfolgreich abgeschlossen, so dass sein Masterstudium nicht auf dem Bachelorstudium aufbauen konnte (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage des "Aufbauens" i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3135/18 -, juris Rn. 33 ff.).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2022 - 11 K 2778/20
    Der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang sind vor dem Hintergrund der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, wodurch die Förderung eines Masterstudienganges durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sichergestellt werden soll, förderungsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung, aufgeteilt in zwei Ausbildungsabschnitte anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3135/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 07.04.2014 - 12 A 171/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2022 - 11 K 2778/20
    Als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten erlassenen Bescheide kommen zwar - ohne dass diese in den Bescheiden genannt bzw. unter diese subsumiert worden wäre (vgl. etwa zu Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Rückforderungen mit Wirkung für zurückliegende Zeiträume VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2021 - 12 S 1650/20 -, juris Rn. 22 ff.) - grundsätzlich die Regelungen nach § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG, § 50 SGB X in Betracht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 12 A 171/14
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.07.2022 - 11 K 2778/20
    Der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang sind vor dem Hintergrund der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, wodurch die Förderung eines Masterstudienganges durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sichergestellt werden soll, förderungsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung, aufgeteilt in zwei Ausbildungsabschnitte anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3135/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 07.04.2014 - 12 A 171/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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